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Förderstipendium

Achtung Einreichfristen: 21. April bis 30. Mai 2025
und 15. September bis 24. Oktober 2025

1. Antragsfristen

An der Karl-Franzens-Universität Graz gelangen für 2025 Förderungsstipendien gemäß §§ 63 bis 67 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) idgF nach folgenden Kriterien zur Ausschreibung.
Diese wurden im Mitteilungsblatt vom 09.04.2025 veröffentlicht. Die Antragsfristen für 2025 werden voraussichtlich im Mai und Oktober sein; die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt wird in den nächsten Wochen erfolgen.

2. Fördergegenstand

Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen, z.B.:

  • auf das Thema der Arbeit bezogene Inlands- und/oder Auslandsaufenthalte
  • Teilnahme an Fachtagungen und -kongressen
  • aufwändige Literatursuche oder Recherchetätigkeiten
  • Kosten im Zusammenhang mit empirischen Untersuchungen
  • Reise-, Nächtigungs- und Aufenthaltskosten im regional angemessenen Ausmaß (mit Belegen)
  • Druckkostenbeiträge, Kopierkosten, Literaturanschaffungen, Buchbinderkosten, Korrekturlesungskosten
  • Anschaffungskosten für Gegenstände, die im engen Zusammenhang mit der Erstellung der Arbeit zu sehen sind oder die eine notwendige Voraussetzung dafür darstellen

3. Aufwendungen, die nicht gefördert werden

  • Anschaffungsgegenstände, die im Allgemeinen für eine Reise notwendig sind (Koffer etc.)
  • pauschale Nächtigungskosten sowie regulärer Verpflegungsaufwand
  • Kosten der Teilnahme am Abendprogramm bei Kongressen und Tagungen

4. Höhe der Förderungsstipendien

Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3.600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.

5. Antragsberechtigte Personen

Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gem. § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose.
Gemäß den beiden Satzungsteilen Frauenförderungsplan sowie Gleichstellungsplan werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert.
Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Studienförderungsgesetz 1992 in den §§ 2 bis 4 (Begünstigter Personenkreis), §§ 18 und 19 (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) und §§ 63 bis 67 (Ausschreibung und Zuerkennung der Förderungsstipendien) enthalten.

6. Inhalt der Bewerbung

Die Bewerbung ist im Dekanat einzureichen und muss enthalten:

  • das entsprechende Formblatt (pdf)

  • Kopien sämtlicher Bachelor-, Diplom- bzw. Masterprüfungszeugnisse bzw. Studienerfolgsnachweis über Leistungen, die in keinem Abschlusszeugnis aufscheinen

  • aktuelles Studienbuchblatt (Ausdruck über UniGrazOnline)

  • inhaltliche Darstellung (Beschreibung) der geplanten Arbeit

  • Kostenaufstellung und Finanzierungsplan (Mitteilung, bei welchen Stellen gleichzeitig um finanzielle Mittel angesucht wurde bzw. in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgt)

  • Vorlage von mindestens einem Gutachten einer Universitätslehrerin/eines Universitätslehrers - in der Regel der Betreuerin/des Betreuers - zur Kostenaufstellung und darüber, ob die/der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und ihrer/seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen.

  • bei Überschreitung der Anspruchsdauer gem. §§ 18, 19 StudFG (z.B. wegen Karenz, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst, Auslandsaufenthalt) ensprechende Nachweise.
     

7. Verständigung über die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums

Die Bewerberinnen/Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich durch das Dekanat der jeweiligen Fakultät zu verständigen.
 

8. Berichterstattung - Fristen - Sanktionen

  • Nach positiver Benachrichtigung über die Gewährung eines Stipendiums erfolgt die Auszahlung des Stipendiums in voller Höhe.

  • Vorlage eines Berichtes über die Verwendung des Stipendiums nach Abschluss der Arbeit, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres samt Belegen, in Ausnahmefällen Vorlage eines Zwischenberichtes mit Begründung, warum das Stipendium bislang nicht verwendet werden konnte.

  • Wird dem Auftrag zur Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages durch die Stipendiatin/den Stipendiaten nicht innerhalb der von der jeweiligen Fakultät gesetzten Frist entsprochen und/oder erfolgt eine nicht widmungsgemäße Verwendung der gewährten Mittel, wird die gewährte Fördersumme rückgefordert bzw. werden ev. gewährte noch nicht ausbezahlte Teilbeträge einbehalten. Wird vor oder auch nach Vergabe des Stipendiums festgestellt, dass dieses durch unwahre Angaben und/oder Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis und/oder sonstige mangelnde Integrität und Redlichkeit im Wissenschaftsbetrieb erschlichen wurde, ist die betroffene Person von der Vergabe des Stipendiums ausgeschlossen bzw. wird dieses zurückgefordert.

Ihr Kontakt für Fragen rund um die Einreichung

Fachoberinspektorin
Gertraud Blass

gertraud.blass(at)uni-graz.at

+43 316 380 - 6003
Dekanat der Katholisch-Theologischen Fakultät

Vielleicht kommt auch das in Frage?

Für besonders Fleißige: Leistungstipendium der Fakultät
Für Erwerbstätige: Das Studienabschluss-Stipendium (via Studienabteilung)
Für Notfälle: Sozialfonds der ÖH

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