Leistungsstipendium
Ausschreibung von Leistungsstipendien an der Karl-Franzens-Universität Graz für das
Studienjahr 2023/24
Im selbständigen Wirkungsbereich der Karl-Franzens-Universität Graz gelangen für das Studienjahr 2023/24 Leistungsstipendien gemäß §§ 57 bis 61 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), nach folgenden Kriterien zur Ausschreibung:
1. Vergabegrundsätze
Leistungsstipendien können an Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie diesen gleichgestellte EWR Bürgerinnen und Bürger, Staatenlose und Flüchtlinge iSd § 4 StudFG, die ein ordentliches Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz betreiben und nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, auf deren Antrag zuerkannt werden. Ein Leistungsstipendium darf € 750,-- nicht unterschreiten und € 1.500,-- nicht überschreiten. Die Vergabe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Studiendekanin/den Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf ein Leistungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist nicht von der sozialen Bedürftigkeit der Bewerberin/des Bewerbers abhängig.
Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann nur an einer Fakultät eingereicht werden. Falls ein/e Studierende/r mehrere Studien studiert, ist die Bewerbung bei der Fakultät, bei der die höchste ECTS-Anzahl erbracht wurde, einzubringen. Die Zuerkennung erfolgt jedenfalls nur für ein Studium. Der gewichtete Notendurchschnitt wird innerhalb dieses Studiums berechnet.
Bei gemeinsam zwischen Universitäten (z.B. NAWI Graz) oder Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien (z.B. Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung) kann ein Antrag nur an der jeweiligen Stammuniversität bzw. der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gestellt werden, bei welcher die eigentliche Zulassung zum ordentlichen Studium besteht.
2. Generelle Voraussetzungen
Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien
Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von den Studierenden des Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums nach folgender Maßgabe erbracht werden:
- Einhaltung der Anspruchsdauer: Der Beurteilungszeitraum muss innerhalb der Anspruchsdauer, das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters, des jeweiligen Studienabschnittes oder Studiums liegen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer kann nur aus wichtigem Grund (§§ 18, 19 StudFG) erfolgen.
- Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Fachprüfungen, Lehrveranstaltungsprüfungen sowie Abschlussarbeiten lt. Studienplan von nicht schlechter als 2,0.
die Bewerberin/der Bewerber hat während des Beurteilungszeitraumes durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und insbesondere bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten keine unerlaubten Hilfsmittel eingesetzt.
Erweiterungsstudien
Die Leistungen des Erweiterungsstudiums werden beim Antrag für das ordentliche Studium, dessen Erweiterung es dient, berücksichtigt (z.B. drittes Unterrichtsfach im Lehramtsstudium; Transkulturelle Kommunikation - 3. Fremdsprache; Konferenzdolmetschen – 3 Fremdsprache; Leadership - eigenverantwortlich Handeln in Gesellschaft und Wirtschaft). Ein Antrag ausschließlich für ein Erweiterungsstudium kann nur gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Absolvierung von mindestens 34 positiv absolvierten ECTS des Erweiterungsstudiums im Beurteilungszeitraum
- Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum von höchstens 1,5
- Einhaltung der für das Erweiterungsstudium vorgesehenen Studiendauer
3. Beurteilungszeitraum und Bewerbungsfrist:
Beurteilungszeitraum für das Studienjahr 2024/24: 01.10.2023 bis 30.09.2024
Bewerbungsfrist: ........................................................... 23.09.2024 bis 31.10.2024
4. Einreichen der Anträge:
Die Antragstellung erfolgt nach entsprechender Identifizierung auf elektronischem Wege über UNIGRAZonline. Sollte eine elektronische Einreichung mangels aktivem Studierendenaccount nicht möglich sein, kann die Antragstellung auch mittels Antragsformular an den Dekanaten erfolgen.
Die Erfassung der Bankdaten und ein Upload der Meldebestätigung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich. Andernfalls ist eine Bearbeitung und Zuerkennung des Leistungsstipendiums nicht möglich.
Der Upload hat zu enthalten:
- Anerkennungsbescheide, sofern diese nicht in UNIGRAZonline aufscheinen. Wenn im Anerkennungsbescheid keine Noten bzw. Semesterstunden aufscheinen, ist das jeweilige Zeugnis ebenfalls hochzuladen. Die Umrechnung erfolgt nach den Bestimmungen der Universität Graz.
- Falls relevant, Bescheid der Bewilligung eines individuellen Studiums.
- Leistungsnachweise (Zeugnisse) für Prüfungen, die nicht in UNIGRAZonline aufscheinen.
- Nachweise über allfällige Studienzeitverzögerungen iSd §§ 18 und 19 StudFG.
- Nachweise zur Zugehörigkeit zur anspruchsberechtigten Personengruppe (Reisepass, Meldebestätigung, Daueraufenthaltskarte etc.).
Studierende, die am Dekanat glaubhaft machen, dass ihnen auf Grund ihrer Behinderung die Antragstellung auf elektronischem Weg unzumutbar oder unmöglich ist, können während der Bewerbungsfrist den Antrag persönlich am Dekanat stellen bzw. etwaige Unterlagen dort einbringen lassen.
Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn vor Ende des Studienjahres das Studium abgeschlossen wurde oder eine aufrechte Beurlaubung vorliegt. In diesen Fällen ist eine Antragstellung direkt beim jeweiligen Dekanat möglich.
5. Bearbeitung der Anträge
Alle StipendienwerberInnen werden unter Angabe einer Reihung durch die Dekanate über eine Zuerkennung oder Ablehnung (mit Begründung) verständigt. Es wird gebeten, von vorherigen Telefon- und Emailanfragen zur Entscheidung Abstand zu nehmen!
Falls die Anzahl der Bewerbungen, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt zuerst eine Reihung nach dem Notendurchschnitt. Bei gleichem Notendurchschnitt wird nach ECTS-Punkten bzw. der Anzahl der absolvierten Semesterstunden gereiht.
Die Nachreichung einzelner Beilagen (Nachweis Studienzeitverzögerung, Anerkennungsbescheide, nicht-österreichische Staatsbürgerschaft) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist die fristgerechte Erfassung des Antrags über UNIGRAZonline. Über Ausnahmefälle entscheidet die/der Studiendekanin/der Studiendekan bzw. Vizestudiendekanin / der Vizestudiendekan der jeweiligen Fakultät.
Unvollständige Anträge bzw. Anträge mit fehlenden Unterlagen werden bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt.
Abweichend bzw. zusätzlich zu den oben wiedergegebenen Voraussetzungen sind bei der Bewerbung um ein Leistungsstipendium folgende fakultätsspezifische Ausschreibungsbedingungen einzuhalten:
Katholisch-Theologische Fakultät
- Nachweis von mindestens 30 positiv absolvierten ECTS-Punkten im Studienjahr 2023/2024 in den an der Katholisch-Theolgischen Fakultät angesiedelten Studienrichtungen.
- Ausnahme: Lehramtsstudium
Nachweis von mindestens 60 positiv absolvierten ECTS-Punkten im Studienjahr 2023/2024. Davon dürfen nur max. 10 ECTS „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt worden sein.
Es werden alle Prüfungen, die in diesem Zeitraum (Prüfungsdatum) in einem Studium absolviert wurden, berücksichtigt. Bei Anerkennungen gilt grundsätzlich das Bescheiddatum als Prüfungsdatum. Jedoch können Prüfungen, die nicht im entsprechenden Studienjahr beurteilt wurden, aber im Beurteilungszeitraum anerkannt wurden, nicht berücksichtigt werden (ausgenommen sind während eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen des Studiums erbrachte Studienleistungen).
Für Studierende des Doktoratsstudiums gilt:
Der Nachweis hervorragender Studienleistungen kann von Studierenden des Doktoratsstudiums nur erbracht werden durch:
- Abschluss des Studiums innerhalb des Beurteilungszeitraums (s. o.),
- die Absolvierung des Studiums innerhalb der Anspruchsdauer (s.o.),
- die Beurteilung der Dissertation mit der Note „Sehr gut“,
- Absolvierung des Rigorosums mit „Mit Auszeichnung bestanden“.